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Charta zur Betreuung sterbender Menschen

Zum zehnjährigen Jubiläum der “Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen” und dem heutigen Welthospiztag.

Charta Zur Betreuung Sterbender Altenpflege Akademie.pdf

Viele Institutionen und Einzelpersonen haben sie unterschrieben, man findet sie auf Webseiten und Flyern. Aber was ist “Die Charta” eigentlich? Was steht genau im Text? Und wie kann man dafür sorgen, dass ihre Ziele auch erreicht werden?

Mit freundlicher Unterstützung der Fachzeitschrift und E-Learning-Reihe “Altenpflege Akademie” des dck-Verlags (www.altenpflege-akademie.de) und der Koordinierungsstelle für Hospiz- und Palliativarbeit in Deutschland (www.koordinierung-hospiz-palliativ.de) stelle ich den Text hier frei online.

Viel Vergnügen beim Lesen!

Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen ist mittlerweile die Basis vieler Anstrengungen zur Verbesserung der Versorgung von Menschen mit lebensverkürzenden, fortschreitenden Erkrankungen. Ihre Handlungsempfehlungen umfassen alle Bereiche des öffentlichen Lebens, indem sie Strukturen, die professionell mit den Thematiken konfrontiert sind, aber auch das Privatleben der Menschen zu beeinflussen versucht. Sie bezieht sich auf vorhandene Möglichkeiten der Versorgung, schließt bisher nicht involvierte Gruppen ein und fordert für manche Bereiche erst neu zu
schaffende Strukturen.
Viele Menschen und Institutionen haben die Charta unterzeichnet – doch was genau fordert sie? Und wie kann ich, auch im kleinen Rahmen, Handlungsempfehlungen der Charta umsetzen?

Stationäre Hospize – Struktur, Finanzen und Indikationen zur Aufnahme

Stationäre Hospize.pdf

Alle Fakten zur Struktur, personellen Ausstattung, Finanzen und Indikationen zur Aufnahme in stationäre Hospize. Daten von 2021. Jedes Detail durch Quellen belegt.

 

Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Begleitung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. […] Neben dieser ambulanten Hospizbegleitung und der Versorgung Sterbender in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) sind in beschränktem Umfang auch stationäre Hospize notwendig.“

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. Präambel)

Strukturell

  • Unterliegen dem Heimgesetz
  • Ausnahmen gegenüber Pflegeheimen und anderen Einrichtungen:
    • Kein Heimbeirat
    • Keine Begünstigungen aufgrund von Erbschaften, Überlassungen etc. möglich

(Heimgesetz (HeimG), 2009, S. §1 Abs. 1,3)

  • selbstständige Einrichtungen mit einem eigenständigen Versorgungsauftrag mit separatem Personal und Konzept -> kein Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung oder eines Krankenhauses
  • mindestens 8 und höchstens 16 Plätze (30 qm pro Platz, ggf. inkl. Balkon)
  • eingebunden in regionale Strukturen
  • arbeiten mit ambulanten Hospizdiensten eng zusammen

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. §1 Abs. 1,3 und §7 Abs. 4)

Personell

 

  • (Nur) verantwortliche Pflegefachkraft und Stellvertretung: Gesundheits- und Krankenpfleger*in oder Altenpfleger*in, drei Jahre praktische Arbeit (nur verantw. PFK) und 160 Stunden Palliative Care-Weiterbildung

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. §5 Abs. 3)

  • Gesundheits- und Krankenpfleger*innen oder Altenpfleger*innen, Krankenpflegehelfer*innen und andere Pflegekräfte
  • Psychosoziale Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/Psychologen)
  • Fortbildungspflicht

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. §5 Abs. 5,6)

  • Leitungs- und Verwaltungspersonal
  • Hauswirtschafts- und Funktionspersonal
  • Ehrenamtliche Hospizbegleitung (Hospizdienst)

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. §3 Abs. 5)

  • „Hausärztliche“ Versorgung und
  • ärztliche Versorgung im Rahmen der SAPV

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. §3 Abs. 6) (Sozialgesetzbuch (SGB) V, 202)

Finanzierung

 

95% des Bedarfs sind gedeckt durch

  • Krankenkassenleistung (evtl. Spendenfonds oder andere Sozialleistungsträger)
  • Pflegekassenleistung je nach Pflegegrad wird davon abgerechnet
  • Keine Zuzahlungen, 5% durch Spenden

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. § 10 Abs. 8)

„Der tagesbezogene Bedarfssatz […] deckt alle […] Leistungen des stationären Hospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung […] ab.“

Nicht abgedeckt sind:

  • kulturelle Veranstaltungen und Freizeitangebote
  • Trauerarbeit über den Tod des Versicherten hinaus

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. § 10 Abs. 2)

 

2011

(Sozialbehörde, 2011)

2020

(Sozialbehörde, 2020)

Diakonie Hospiz Volksdorf

224,42

394,37

Hamburg Leuchtfeuer Hospiz

237,13

443,15

Hamburg Hospiz im Helenenstift

223,18

397,93

Hospiz am Israelitischen Krankenhaus

396,53

Hospiz Sinus Barmbek

210,34

278,27

Hospiz Sinus Othmarschen

210,34

278,27

Hospiz für Hamburgs Süden

393,07

Emmaus Hospiz

383,71

     

Kinder-Hospiz Sternenbrücke

427,60

746,06

Theodorus Kindertageshospiz

48,72 je Stunde

Tagesbezogene Bedarfssätze der Hospize in Hamburg

Anspruchsberechtigte Versicherte

Erkrankung

 

Alle nachfolgend genannten Aufnahmekriterien müssen erfüllt sein“

(Begutachtungsanleitung, 2019, S. 59)

  • progredienter Verlauf
  • begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten
  • Heilung ausgeschlossen, beispielsweise
    • onkologische Erkrankungen
    • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS
    • neurologische Erkrankungen
    • chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankungen
  • palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung notwendig
  • Hospizunterbringung vom Betroffenen erwünscht
  • Krankenhausbehandlung nicht erforderlich

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. § 2 Abs. 1,2)

„Eine ambulante Versorgung im Haushalt, in der Familie, bei Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe eine Versorgung in der jeweiligen Einrichtung […] [ist nicht ausreichend], weil der palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus der Krankheit resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt.“

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. § 2 Abs. 1 c)

Versorgung der Symptome, die aus der Erkrankung resultieren, ist nicht möglich durch

  • vertragsärztliche Versorgung
  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege (z.B. auch AAPV)
  • Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
  • die Begleitung durch einen ambulanten Hospizdienst
  • Angebote durch weitere ambulante Versorgungsformen

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. § 2 Abs. 1 c)

  • Vorliegen eines Pflegegrades im Sinne des SGBXI ist keine Voraussetzung
  • medizinische Aufnahmekriterien zur Hospizversorgung im Vergleich zur SAPV offener bzw. niederschwelliger

(Begutachtungsanleitung, 2019, S. 58)

Überweisung Pflegeheim -> stationäres Hospiz

 

  • Versorgung in stationären Pflegeeinrichtung ist meist möglich

(Begutachtungsanleitung, 2019, S. 60)

„[Nur wenn] ein so hoher palliativer Versorgungsbedarf besteht, dass selbst unter Einbeziehung von ambulanten Leistungserbringern, wie z.B. SAPV-Leistungserbringern ggf. ergänzt um ambulante Hospizdienste, die Versorgung nicht sichergestellt werden kann. Dies kann insbesondere bei einem Bedarf an spezialisierter Schmerztherapie oder aufwendiger intensiver palliativmedizinischer Behandlungspflege der Fall sein.“

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. § 2 Abs. 3)

Aufnahme

  • durch ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung

(Begutachtungsanleitung, 2019, S. 60)

  • zunächst auf 4 Wochen befristet
  • Entlassung bei hinreichender Stabilität möglich
  • Wiederaufnahme möglich.

(Rahmenvereinbarung, 2017, S. §2 Abs. 2)

„Vorsorgliche“ Anträge […] für den Fall, dass die häuslichen Strukturen nicht mehr ausreichen könnten, können nicht bearbeitet werden“

(Begutachtungsanleitung, 2019, S. 61)

  • Anträge aus beispielsweise Krankenhäusern müssen mit Begründung zum aktuellen Status neu gestellt werden

Literaturverzeichnis

Begutachtungsanleitung. (04. 02 2019). Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach §282 SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung.

Heimgesetz (HeimG). (29. 07 2009). Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt (BGBl.), 2970.

Rahmenvereinbarung. (31. 03 2017). nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 31.03.2017.

Sozialbehörde d. Freien und Hansestadt Hamburg. (01. 09 2011). Anlage zur Arbeitshilfe zu § 52 (4) SGB XII Stationäre Hospize vom 01.09.2011 (Gz.: BGV/G221/ 126.00-3-25). Abgerufen am 08. 02 2021 von https://www.hamburg.de/contentblob/2914926/079d853bea1f9980168a8ebf8ead2d0d/data/ah-sgbxii-52-4-hospize02-anlage-bis20123006.pdf

Sozialbehörde d. Freien und Hansestadt Hamburg. (01. 06 2020). Anlage zur Arbeitshilfe zu § 52 (4) SGB XII Stationäre Hospize vom 01.06.2020 (Gz.: BGV/G1321/GSP126.00-3-25). Abgerufen am 08. 02 2021 von https://www.hamburg.de/contentblob/12476190/076318da22d2c5b16f82abfa57d4327c/data/ah-sgbxii-52-4-hospize-anlage-ab20200601.pdf

Sozialgesetzbuch (SGB) V. (18. 01 2021). Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt (BGBl.), 2.

 

PDF: Kreuzworträtsel, Lückentexte und mehr

In Fortbildungen zur “Fachkraft Palliative Care” oder “Pain Nurse” kommen viele Teilnehmer mit einer Vielzahl an teilweise sehr komplexen Sachverhalten und Fachwörtern schwer zurecht. Aber wer denkt, dass Schmerztherapie und Palliativversorgung ernst und langweilig sein muss, hat nur die falschen Methoden gewählt.
Für verschiedene eigene Fortbildungen habe ich Kreuzworträtsel und anderes entworfen, die das Lernen der Inhalte durch einen Wechsel der Methodik verbessern können. Hier veröffentliche ich nach und nach Rätsel, die vielleicht für den einen oder anderen eine willkommene Abwechslung zum oft trockenen Unterricht sein können. So kann der Inhalt etwas interessanter und nachhaltiger vermittelt werden.
Ich werde diese Seite von Zeit zu Zeit mit neuen Rätseln ergänzen.

Kreuzworträtsel Schmerzbegriffe (pdf)

Kreuzworträtsel Schmerzbegriffe (Lösungen) (pdf)

Kreuzworträtsel Palliativversorgung (pdf)

Kreuzworträtsel Palliativversorgung (Lösung) (pdf)

Buchstabensalat Analgetika (pdf)

Buchstabensalat Analgetika (Lösung) (pdf)

Lückentext Palliative Care (pdf)

Lückentext Palliative Care (Lösung) (pdf)

Lückentext Schmerz (pdf)

Lückentext Schmerz (Lösung) (pdf)

Wirkstoffsuche Opioide (pdf)

Wirkstoffsuche Opioide (Lösung) (pdf)

Kreuzworträtsel Laxantien (pdf)

Kreuzworträtsel Laxantien (Lösungen) (pdf)

Schmerz in den digitalen Medien (Interview, Schmerz und Schmerzmanagement Jg.3, Heft 3/2019)

Ass.-Prof. Dr. Nadja Nestler hat mich für die aktuelle Ausgabe von “Schmerz und Schmerzmanagement” zum Thema “Schmerz in den digitalen Medien” interviewt. Das Interview ist hier als Pre-Script mit freundlicher Genehmigung von Hogrefe zu lesen:

Schmerz in den digitalen Medien (Interview mit Nils Wommelsdorf) (pdf)

      • Wommelsdorf, N., Nestler, N.. Schmerz in den digitalen Medien (Interview mit Nils Wommelsdorf).

           Schmerz und Schmerzmanagement (2019), 3:3, pp. 27.

      https://doi.org/10.1024/2504-1037/a000012.

Mehr Informationen zur Zeitschrift gibt es hier: www.hogrefe.de/produkte/zeitschriften/schmerz-und-schmerzmanagement

Die Zeitschrift gibt es hier gedruckt: www.hogrefe.de/produkte/zeitschriften/bestellformular/
und hier als PDF zu kaufen: http://econtent.hogrefe.com/toc/ssm/3/3.
Alternativ kann es über die ISSN-L 2504-1037 (Print ISSN: 2504-1037, Online ISSN: 2504-1320) im Fachhandel bestellt werden.
Eine Übersicht meiner bisherigen Autorentätigkeit findet sich hier:
nilswommelsdorf.de/veroeffentlichungen

SAPV und ambulante Palliativversorgung (E-Learning Altenpflege Akademie)

Die zweite E-Learning Einheit für dck-media: Die Geschichte und die Gegenwart in der SAPV (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung). Informationen zu rechtlichen Hintergründen, Beschreibung der Tätigkeitsbereiche von AAPV (Allgemeine Ambulante Palliativversorgung), SAPV und SAPPV (SAPV für pädiatrische Patienten). Die tabellarische Übersicht gibt es hier, das ganze Heft hier:
https://www.altenpflege-akademie.de/lerneinheiten/lerneinheiten_artikel/t/sapv_und_ambulante_palliativversorgung

Ambulante Palliativversorgung (Tabelle) (jpg)

Ambulante palliative Versorgung gibt es, seit es ambulante Medizin und Krankenpflege gibt.
Pflegekräfte und Ärzte passen die Ziele ihrer Arbeit an, wenn Erkrankungen nicht mehr geheilt werden können und die Belastung durch Symptome zunimmt. Symptomlinderung und -kontrolle stehen im Vordergrund. Behandlungen, die auf ein Heilen der Erkrankung zielen und mit Belastungen für den Betroffenen einhergehen werden könnten, werden überdacht, Behandlungsziel ist das Wohlbefinden des Betroffenen. Die ambulante Palliativversorgung ist als zusätzliche Struktur bei besonders herausfordernden und aufwändig zu versorgenden Symptombelastungen am Ende des Lebens konzipiert. An ihren Aufbau werden besondere Anforderungen gestellt, um schnell und umfassend auf rasche Veränderungen der Situation reagieren zu können. Multiprofessionalität und ein erweitertes Aufgabenspektrum in Bezug auf Koordination und Beratung decken den besonderen Bedarf ab.
Wenn sie diesen Artikel gelesen haben, kennen sie
– die Akteure und Geschichte der ambulanten Palliativversorgung
– die verschiedenen Leistungen der SAPV
– die Indikationen, die eine Verordnung von SAPV ermöglichen
– die Unterschiede der einzelnen palliativen ambulanten Versorgungsmöglichkeiten

Neuroleptika als Antiemetika

Neuroleptika als Antiemetika (pdf)

Da immer häufiger Neuroleptika als Antiemetika genutzt werden, habe ich eine Übersicht der gängigen (sowohl zugelassenen als auch off-label genutzten) Dosierungen zusammengestellt. Diese ist als Übersicht gedacht, da bei der Gabe von Neuroleptika immer die niedrigsmögliche Dosis gewählt werden sollte, um Nebenwirkungen wie Sedierung zu vermeiden oder zumindest zu mindern. In der antiemetischen Therapie mit Neuroleptika kann nur durch gut dosierte Gaben die Compliance der Behandelten erhalten werden.

Wirkstoffe:
Haloperidol (Haldol®), Promethazin (Atosil®), Olanzapin (Zyprexa®), Levomepromazin (Neurocil®)

Quellen:
– https://palliativedrugs.com/formulary/de/richtlinien-fur-das-management-von-ubelkeit-und-erbrechen.html (Palliative Care Formulary), abgerufen am 24.9.18
– Universitätsklinikum Essen – https://www.uk-essen.de/tumorforschung/patienten-besucher/empfehlungen-und-informationen-zur-tumortherapie/supportive-therapie/empfehlungen-zur-antiemese-bei/, abgerufen am 21.9.18
– https://www.palliativedrugs.com/formulary/de/olanzapin.html (Palliative Care Formulary), abgerufen am 24.9.18
– Fonte, C. et al. – A review of olanzapine as an antiemetic in chemotherapy-induced nausea and vomiting and in palliative care patients, Critical Reviews in Oncology / Hematology , Volume 95 , Issue 2 , 214 – 221, 2015
– https://palliativedrugs.com/formulary/de/levomepromazin.html (Palliative Care Formulary), abgerufen am 24.9.18

Artikel/PDF: Schmerzmanagement 2.0 (Schmerz und Schmerzmanagement Jg. 1, Heft 4/2017)

In der 4. Ausgabe der Fachzeitschrift “Schmerz und Schmerzmanagement” des Verlags Hogrefe ist mein Artikel “Schmerzmanagement 2.0 – Die Entwicklung eines digitalen „Opioidkonverters“ zur Schmerztherapie” über die Entwicklung meiner App und Webseite “Palliative Care Tools” erschienen.
Ich schreibe über die Hintergedanken und den Weg von der Programmierung zur Veröffentlichung und Rezeption des Opioid-, Kortikoid- und Infusionskonverters.

Das sogenannte “Pre-Script”, also die von mir favorisierte Endfassung vor dem Redigat durch die Redaktion, ist hier mit freundlicher Erlaubnis von Hogrefe zu lesen.

Schmerztherapie 2_0 (Nils Wommelsdorf – Schmerz und Schmerzmanagement 4-17) (pdf)

        • Wommelsdorf, N. (2017). Schmerzmanagement 2.0 – Die Entwicklung eines digitalen „Opioidkonverters“ zur Schmerztherapie.

      Schmerz und Schmerzmanagement (2017), 1:4, pp. 43 – 45.

        https://doi.org/10.1024/2504-1037/a000005.

Mehr Informationen zur App gibt es hier: https://nilswommelsdorf.de/palliative-care-tools/
Mehr Informationen zur Zeitschrift gibt es hier: www.hogrefe.de/produkte/zeitschriften/schmerz-und-schmerzmanagement

Die Zeitschrift gibt es hier gedruckt: www.hogrefe.de/produkte/zeitschriften/bestellformular/
und hier als PDF zu kaufen: http://econtent.hogrefe.com/toc/ssm/1/4.
Alternativ kann es über die ISSN-L 2504-1037 (Print ISSN: 2504-1037, Online ISSN: 2504-1320) im Fachhandel bestellt werden.
Eine Übersicht meiner bisherigen Autorentätigkeit findet sich hier:
nilswommelsdorf.de/veroeffentlichungen

PDF: Komplikationen mit Portkathetern

Komplikationen im Umgang mit Portkathetern (Ports), wie Okklusion, Paravasation, Infektion oder Dislokation, stellen Pflegekräfte immer wieder vor Probleme. In diesem PDF sind mögliche Ursachen und Maßnahmen der Probleme mit Portkathetern übersichtlich und detailliert ausgeführt.

Komplikationen mit Portkathetern (pdf)

Meine Flickr-Gallerie zum Thema:


Quellen:
– Schmalzer, Stangl, Guger-Halper – Umgang mit Port-Systemen aus Sicht der Pflege (Version 12/05), A. ö. KH Oberwart, Interne Abteilung mit Onkologie
– Robert-Koch-Institut (RKI) – Empfehlungen zur Prävention gefäßkatheterassoziierter Infektionen, Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2002 45:907–924 DOI 10.1007/s00103-002-0499-8, S. 917
– Eigene Erfahrungen

Veröffentlichungen

„Ich schreibe Fachartikel und Buchbeiträge, filme und synchronisiere Videos und programmiere Apps im Themenfeld Palliativversorgung und Schmerztherapie. Praxisnah und interessant.”

Buchbeiträge:

  • Schmerzmanagement im Krankheitsverlauf (Nils Wommelsdorf, Sara Marquard und Regina Wiedemann)
    in: Brustkrebs. Lehrbuch für Breast Care Nurses und Fachpersonen in der Onkologie. Hogrefe Verlag Bern, Schweiz, 2. Auflage, 04.2020, https://doi.org/10.1024/85948-000, ISBN 978-3-456-85948-4, E­Book­ISBN_PDF 978­3­456­95948­1, E­Book­ISBN_EPUB 978­3­456­75948­7
    https://www.hogrefe.de/shop/brustkrebs-92221.html

Fachartikel:

  • Mir bleibt die Luft weg! – Atemnot am Lebensende (mit Kurzgeschichte “In der Opiumhöhle”)
    in: Columba. Das Palliativ-Portal Magazin, Ausgabe 03/2022, Palliativ-Portal – Dr. med. Jörg Cuno, ISSN 2698-6728
    www.shop-palliativ-portal.de

  • Editorial
    Qigong, Akupunktur und Akupressur (mit Oliver Sablowski)
    Aromapflege (mit Andrea Beerbaum)
    Homöopathie, Anthroposophie, Bachblüten, Schüßlersalze
    in: Onkologische Pflege Sonderheft 2022,  Zuckschwerdt Verlag, DOI 10.4486/j.op.2022.06.04/2022.06.06/2022.06.07, ISSN 2198-5650
    www.onkopflege.de
    Leseprobe

  • Der körperliche Sterbeprozess (Artikel und E-Learning)
    in: Krankenpflege Akademie, Ausgabe 2/2022, dck media GmbH, ISSN 2363-9326
    www.krankenpflege-akademie.de

  • Luftnot am Lebensende
    in: NOVAcura, Jahrgang 51 / Heft 10/2020, Hogrefe Verlag Bern, Schweiz, https://doi.org/10.1024/1662-9027/a000105, S. 37-40, ISSN-L 1662-9027, ISSN-Print 1662-9027, ISSN-Online 2235-4271
    econtent.hogrefe.com
  • Schlafförderung und Sedierung (Artikel und E-Learning)
    in: AIP Akademie, Ausgabe 3/2020, dck media GmbH, ISSN 2510-0750
    www.aip-akademie.de
  • Schlafförderung und Sedierung (Artikel und E-Learning)
    in: Krankenpflege  Akademie, Ausgabe 4/2020, dck media GmbH, ISSN 2363-9326
    www.krankenpflege-akademie.de

  • Sterbeprozess
    in: Praxishandbuch PDL, Nr. 49 5/19, November 2019, Kap. 4 S, duz medienhaus, ISSN 1868-9523 https://www.pdl-bibliothek.de/
  • Sterbeprozess
    in: Pflege & Management, Nr. 81 5/19, Dezember 2019, Kap. B 4.18, duz medienhaus, ISSN 1619-146

  • Charta zur Betreuung sterbender Menschen (Artikel und E-Learning)
    in: Altenpflege Akademie, Ausgabe 3/2019, dck media GmbH, ISSN 2365 – 5011
    www.altenpflege-akademie.de

  • Palliative Care – Essen und Trinken am Lebensende
    in: Praxishandbuch PDL, Nr. 45 1/19, Februar 2019, Kap. 4 P, duz medienhaus, ISSN 1868-9523 https://www.pdl-bibliothek.de/
  • Palliative Care – Essen und Trinken am Lebensende
    in: Pflege & Management, Nr. 77 1/19, Februar 2019, Kap. B 4.14, duz medienhaus, ISSN 1619-146

Video/Audio:

  • Systemrelevant
    Korab Visoka, Dokumentarfilm, Hochschule fűr bildende Künste Hamburg, 2020
  • Veröffentlichungen auf meinem Kanal: YouTube

Weitere Veröffentlichungen:

Apps:

Betreuung von Webseiten:

PDF: Beurteilung der Schmerzen bei kognitiv eingeschränkten Menschen durch Azubis (Hausarbeit)


Beurteilung der Schmerzen bei kognitiv eingeschränkten Menschen durch (HA Nils Wommelsdorf) (pdf)

Die Beurteilung der Schmerzen bei kognitiv eingeschränkten Menschen durch Auszubildende in der Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr – meine Hausarbeit im Rahmen der Weiterbildung zum staatlich anerkannten Praxisanleiter.
Ich habe mich entschieden, diese Hausarbeit hier zu veröffentlichen, um einerseits Möglichkeiten zur besseren Schmerzerfassung bei Menschen mit Demenz aufzuzeigen
– und um andererseits Anregungen zum Erstellen der Hausarbeit für angehende Praxisanleiter zu geben.
Die Hausarbeit wurde mit einer “1” bewertet.

Material zu dieser Hausarbeit findet sich hier:
Schmerzerfassung bei Menschen mit Demenz (Umfrage)
BESD-Übungsvideos

Ein Auszug:

Einleitung

„Das Erleben von akuten Schmerzen hat Auswirkungen auf das physische, psychische und auch das soziale Befinden von Patienten / Bewohnern. Die negativen Auswirkungen von nicht oder nicht ausreichend gelinderten Schmerzen reichen von einer momentanen Belastung und Beeinträchtigung der Lebensqualität bis zu lang andauernden Einschränkungen der Qualität der gesamten Lebenssituation.“ (DNQP, 2011, S. 22)

Diese Aussage aus der Präambel des „Expertenstandards Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen“ in der Aktualisierung von 2011 umschreibt den Einfluß, den unzureichend oder nicht behandelter Schmerz auf das Leben und Erleben eines Menschen haben kann. In der Versorgung von pflege- und/oder behandlungsbedürftigen Menschen kommt dieser Aussage insofern noch mehr Gewicht zu, da es sich oft um schon im Voraus durch Erkrankungen belastete Menschen handelt. Deshalb ist das Erkennen von Schmerz und Diagnostik und Therapie anzuregen eine zentrale Aufgabe der Pflegekräfte in ihrer täglichen Arbeit.

„Schmerz ist das, was immer die an Schmerz leidende Person darunter versteht und liegt vor, wann immer diese Person ihn wahrnimmt.“ (McCaffery, 1968, S. 95)

Wie McCaffery impliziert, ist Schmerz ein vielschichtiges Phänomen, das nicht nur den „von außen“ nachvollziehbaren Schmerz (Gewebedefekte, Frakturen etc.) bezeichnet, sondern auch Schmerzen, die nur bedingt aufgrund von diagnostizierten Erkrankungen nachvollzogen werden können. Schmerzen, die also nur der betroffene Mensch selbst als solche erlebt. Menschen ohne kognitive Einschränkungen können ihre Schmerzen, wie auch andere Stimmungen oder Gemütslagen, klar und deutlich artikulieren.

Doch wie steht es um Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen? Wie können Menschen mit gestörter „Informationsverabeitung“ ihre Schmerzen artikulieren, wenn sie selbst das Gefühl „Schmerz“ nicht einordnen können? Wenn die Möglichkeit, sich überhaupt zu artikulieren oder durch willkürliche gestische oder mimische Äußerungen verständlich zu machen fehlt?
Die Expertenstandards zum Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten respektive chronischen Schmerzen fordern folgerichtig „aktuelles Wissen zur systematischen Schmerzeinschätzung“ von Pflegefachkräften (DNQP, 2011, S. 25 Strukturkriterium S1a, ebenso sinngemäß DNQP, 2015, S. 27 Strukturkriterium S1a). Desweiteren müssen Einrichtungen der Pflege „aktuelle, zielgruppenspezifische Einschätzungsinstrumente und Dokumentationsmaterialen zur Verfügung“ stellen (DNQP, 2011, S. 25 Strukturkriterium S1b und DNQP, 2015, S. 27 Strukturkriterium S1b).

Laut den Expertenstandards sind auch bei kognitiv eingeschränkten Menschen „einfache“ Zahlenskalen (beispielsweise von 0-10) anzuwenden (vgl. DNQP, 2011, S. 71 und 74 sowie DNQP, 2015, S. 104), diese sollten jedoch, gerade bei stärker eingeschränkten Personen, mit einer Fremderfassungsskala ergänzt werden (vgl. DNQP, 2011, S. 74 und DNQP, 2015, S. 104). Auch in verschiedenen medizinischen Leitlinien wird eine spezielle Schmerzerfassung für Menschen mit kognitiven Einschränkungen explizit gefordert (vgl. beispielsweise Leitlinienprogramm Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), Deutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) und Deutschen Krebshilfe (DKH), 2015, S. 61f, ebenso Deutsche Gesellschaft für Neurologie / Wasner, 2017, S. 7). Dieser Umstand zeigt, dass auch Ärzte nach einer Fremderfassungsskala den Schmerz bei Menschen mit Demenz erfassen müssen, wenn sie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft versorgen wollen.

In den oben genannten Expertenstandards, hier jetzt exemplarisch im Standard zum Schmerzmanagement bei akuten Schmerzen, werden auf den Seiten 74 und 75 exemplarisch die Schmerzassessmentinstrumente BESD, BISAD, ZOPA sowie einige andere genannt, die zur Erfassung des Schmerzes bei kognitiv beeinträchtigten Menschen ausreichend validiert sind. Diese Skalen sind insofern für die Ausbildung in der Altenpflege relevant, da Menschen mit kognitiven Einschränkungen, hier vor allem Demenz, in der Altenpflege ein zunehmend großes Klientel sind. Laut der aktuellen Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts (Statistisches Bundesamt, 2015, S. 9) werden bereits 59,1% der stationär versorgten Menschen und 25,1% der Pflegebedürftigen in der ambulanten Versorgung der Gruppe der „Menschen mit erheblich eingeschränkter Altagskompetenz“ (siehe dort) zugerechnet.

Geht man nun von einer zunehmend älteren Gesellschaft aus (Bundesministerium des Innern, 2011, S. 11), verbunden mit einer mit zunehmendem Alter stark steigenden Inzidenz von Demenzerkrankungen (vgl. Sütterlin et al, 2011, S. 20) , wird dieses Klientel nur noch mehr an Bedeutung gewinnen. Im Rahmen der Recherche habe ich im Zeitraum 25.11. – 31.12.2016 eine große Umfrage zur Schmerzerfassung bei Menschen mit Demenz initiert, in der ich unter anderem zu dem Ergebnis kam, dass in den meisten Pflegeeinrichtungen das Schmerzassessment bei Menschen mit Demenz lediglich durch dreijährig ausgebildetes Personal durchgeführt wird (vgl. Nils Wommelsdorf, 2017) . In den Anleitungen der am stärksten verbreiteten Fremderfassungsskalen wird aber eine Erfassung durch alle an der Pflege beteiligten Personengruppen gefordert (vgl. Anhang 2, S. 2 und Fischer, keine Jahresangabe, S. 1). In der Umfrage stellte sich ebenso heraus, dass, sollte ein entsprechendes Schmerzerfassungsinstrument implementiert sein, dies in den weitaus meisten Fällen die BESD (Beurteilung von Schmerzen bei Demenz) ist (Anhang 1).

Ich werde in dieser Hausarbeit also das Hauptaugenmerk auf die Anleitung in der Arbeit mit der BESD legen, die im deutschsprachigen Raum geläufig und vielen Pflegekräften aus der täglichen Arbeit bekannt sein dürfte.