Seit der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung 2020 sind die Ansprüche an die Anleitung im praktischen Teil der Ausbildung gestiegen:
10% der Arbeitszeit im Orientierungseinsatz und den Pflichteinsätzen mit je 400 Stunden, dem Vertiefungseinsatz mit 500 Stunden und dem Wahlpflichteinsatz im eigenen Betrieb mit 80 Stunden muss strukturierte, geplante Anleitung durch ausgebildete Praxisanleiter*innen sein.
Darum hat der Bund einen Ausgleichsfonds geschaffen, in den die Pflegeeinrichtungen und die Länder Geld einzahlen, um die Kosten der Träger der praktischen Ausbildung, also der Arbeitgeber der Azubis, zu decken. Von diesen Zahlungen gehen teilweise Ausgleichszahlungen an die Pflegeschulen und die externen Einsatzstellen: „Der Träger der praktischen Ausbildung leitet die in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der übrigen Kooperationspartner und […] der Pflegeschulen […] an diese weiter“ (§ 34 Absatz 2 PflBG).
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) gibt im Anhang 1 eine Übersicht der „zu finanzierenden Tatbestände“. Daraus ergeben sich also einige Ausgaben, die refinanziert werden sollen, beispielsweise
- Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
- Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter
- Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich der erforderlichen Fortbildungskosten
- Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
- Reisekosten und Gebühren z.B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung genutzt werden
Die Zahlungen werden also an den Arbeitgeber der Auszubildenen (Träger der praktischen Ausbildung) für nahezu sämtliche Ausgaben der Praxisanleitung (Personal, Ausbildung, Zeitkontingent der Praxisanleitung) gezahlt. Ausgleichszahlungen können an alle Einsatzstellen verteilt werden. Teilweise gibt es Rahmenempfehlungen der Länder dazu.
2022 | Ausgleichszahlungen pro Azubi / Jahr | Ausgleichszahlungen für 40h PA (400h Einsatz) |
Baden-Württemberg | 3328€ – 3940€ | |
Bayern | 8550€ – 9050€ | |
Berlin | 8.865€ | |
Brandenburg | ||
Bremen | ||
Hamburg | 8308€ | 2160€ |
Hessen | 8609€ | 2956€ |
Mecklenburg-Vorpommern | 8200€ | |
Niedersachsen | 8302€ – 9084€ | 1524€ – 1778€ (2021) |
Nordrhein-Westfalen | 8432€ | |
Rheinland-Pfalz | 8546€ | |
Saarland | 8495€ | 2691€ (2020) |
Sachsen | 7854€ – 8415€ | |
Sachsen-Anhalt | 7650€ | |
Schleswig-Holstein | 8200€ | 2940€ |
Thüringen | 8200€ |
Die teilweise schwer zu findenden Quellen der obigen Zahlungen:
Wer bezahlt die Praxisanleitung? von Nils Wommelsdorf ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 international.
Danke, Nils, für die Aufbereitung des spannenden Themas `Wer bezahlt die Praxisanleitung.
Gerne möchte ich den ganzen Artikel lesen. ist das möglich?
Gruß.
Melitta
melitta-keller@web.de
Hallo Melitta,
Dieser Beitrag ist bisher alles ,was ich zu diesem Thema geschrieben habe. Mehr davon gibt es also bis dato nicht.
Beste Grüsse
Nils
Hallo Nils,
wie werden die freigestellten Praxisanleiter finanziert?
Hallo Nils,
Als Referentin für Ausbildungsqualität decke ich nicht nur die 10 % in der Anleitung ab sondern auch alle anfallenden Aufgaben im Personalwesen für die Generalistik Azubis, die zentral angestellt sind.
Da wir vermehrt Auszubildende aus Drittstaaten gewinnen, frage ich: gehört es zu meinen Aufgaben, auch außerhalb meiner Arbeitszeit Integrationsarbeit zu leisten, also vom Flughafen abholen, zur angemieteten Wohnung bringen, mit auf Banken, Versicherungen begleiten, Events organisieren, etc.
Ich habe ein Stellenkontingent von 50 %, diese und nicht mehr wird refinanziert. Jetzt meine Frage: Ist diese zu leistende Integrationsarbeit in der Refinanzierung berücksichtigt, wird das auch refinanziert?
Ich bitte un Antwort bzw. Quellen zum Nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Smolka
Referentin für Pflege- und Ausbildungsqualität
Hallo Anette,
Da diese Aufgaben nicht zur Ausbildung an sich zählen und demzufolge auch nicht in der Anlage zum Ausbildungsfinanzierungsgesetz gehören, werden sie auch nicht refinanziert.
Leider.
LG
Nils
Hallo Herr Wommelsdorf.
Wenn der AG gewechselt wird und man bei einen anderen AG anfängt ( PA) . Müssen Kosten zurückerstattet werden für die Weiterbildung PA an den alten AG?
Viele Grüße.
Hallo Fr. Solawa,
Das kommt ganz auf Ihre Vereinbarung mit dem vorherigen AG an.
Rein rechtlich gibt es, meines Wissens nach, kaum Vorgaben, ausser dass solche Vereinbarungen angemessen sein müssen.
Das wäre z.B. bei einer dreijährigen Verpflichtung zu prüfen. Genaue Zeiträume sind mir aber nicht bekannt.
Beste Grüsse
Nils Wommelsdorf
Wenn die Weiterbildung durch den Ausbildungsfonds refinanziert wird und der ausscheidende Arbeitnehmer etwas zurückzahlt, wäre dies dann nicht unzulässig? Die Kosten sind doch durch den Fonds erstattet worden….